Umgangsrecht: Nichteinhaltung des Rückgabetermins (bei Flugstornierung)

Kammergericht, Beschluss vom 22.06.2022 - 16 WF 29/22 -

 

Wird in einem Umgangsbeschluss des Familiengerichts festgehalten, wann (Datum und Uhrzeit) ein Kind von dem einem Umgangsberechtigten an den anderen zu übergeben ist, ist der Termin einzuhalten. Bei Nichteinhaltung wird ein (widerlegbares) Verschulden vermutet (§ 89 Abs. 4 S. 1 FamFG).

 

Hat der Umgangsberechtigte Urlaub mit dem Kind gemacht und wird der Rückflug storniert, so liegt ein Verschulden dann vor, wenn er sich nicht um eine Ersatzmöglichkeit kümmert. Eine Ersatzmöglichkeit läge auch darin, dass er - auch bei Verfall seines Flugtickets - einen Ersatzflug bucht. Auf eine Unzumutbarkeit der dadurch bedingten weiteren Kosten kann er sich nicht berufen; Sicherungsvorkehrungen sind auch dann zu treffen, wenn diese mit Kosten, Unannehmlichkeiten oder Zeitverlust verbunden sind.

 


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