OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 11.04.2022 - I-7 U 33/21 -
Der Geschädigte hat Art und Umfang von Vorschäden darzulegen und trägt die Darlegungs- und Beweislast für einen Wiederbeschaffungswert.
Verschweigt der Geschädigte dem von ihm beauftragten Sachverständigen Vorschäden, hat er eine darauf beruhende Unrichtigkeit des Gutachtens zu vertreten und keinen Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Gutachterkosten. Beruht allerdings die (fehlerhafte) Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes, auf den der Geschädigte Anspruch hat, nicht auf dem Verschweigen von Vorschäden diesem gegenüber, so sind ihm die Gutachterkosten als Schadensersatz nach § 249 BGB zu erstatten.
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