OLG Brandenburg, Beschluss vom 1910.022 - 13 WF 53/22 -
Im Erbscheinverfahren ist für das minderjährige Kind ein Ergänzungspfleger zu bestellen, wenn zwischen den möglichen Erben, von denen einer der der sorgeberechtigte Elternteil ist, ein Interessenwiderspruch besteht. Dieser ist auch dann anzunehmen, wenn in einem gemeinschaftlichen Testament (Ehegattentestament) sich die Eheleute zu Alleinerben eingesetzt haben und den gemeinsamen Abkömmlingen testamentarisch ein Vermächtnis zuwandten. Es hat eine Auslegung zur Abgrenzung von Vermächtnisnehmerstellung und Erbenstellung, § 2087 BGB, zu erfolgen.
Ein Interessenswiderspruch besteht dann, wenn der lebende Elternteil eine Alleinerbenstellung für sich begehrt.