E-Mail: Zur Frage des Zugangs und Wirksamkeit des Widerrufs gleich nachfolgend

BGH, Urteil vom 06.10.2022 - VII ZR 895/21 -

 

Veröffentlicht der Unternehmer eine E-Mail-Adresse oder gibt er durch sonstige Erklärungen im Geschäftsverkehr zum Ausdruck, Rechtsgeschäfte mittels elektronischer Erklärungen in Form von E-Mails abzuschließen, gelangen die dorthin gesandten E-Mails mit deren Eingang in seinen Machtbereich.

 

Der Zugang einer E-Mail erfolgt bei dem Empfänger (jedenfalls im unternehmerischen Geschäftsverkehr) zu dem Zeitpunkt, zu dem die Mail abrufbereit als vom Absender versandte Datei zur Verfügung steht und er sie nach den gewöhnliche Umständen öffnen kann. Erfolgt der Zugang zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten (hier: 9:19 Uhr), so ist der Zugang gegeben. Es kommt nicht darauf an, ob die E-Mail auch geöffnet und gelesen wird.

 

Erfolgt mit der Zusendung die Unterbereitung eines Angebots (hier zu einer Einigung über eine streitige Forderung), so ist der Widerruf nur vorab oder zeitglich möglich. Eine direkt nach der das Angebot enthaltenen Mail erfolgter Widerruf ist ausgeschlossen, § 130 Abs. 1 S. 2 BGB. Das Angebot kann, wenn keine Annahmefrist gesetzt wurde (§ 148 BGB), bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten kann (§ 147 Abs. 2 BGB).

 


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