BGH, Beschluss vom 29.09.2022 - I ZR 180/21 -
1. Leitsatz des BGH:
„Die Anhängigkeit eines Zwangsmittelverfahrens nach § 888 ZPO, in dem der Schuldner den Erfüllungseinwand mit Blick auf den gegen ihn titulierten Anspruch erheben kann und erhoben hat, hindert den Schuldner nicht an der Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) gegen den Gläubiger, die ebenfalls auf die Erhebung des Erfüllungseinwands zielt.“
2. Der Schuldner kann im vom Gläubiger eingeleiteten Zwangsmittelverfahren wie auch im Rahmen der von ihm erhobenen Vollstreckungsabwehrklage den Erfüllungseinwand geltend machen. Die Zurückweisung des Zwangsmittelverfahrens führt nicht zur Feststellung, dass ein Anspruch nicht bestünde und beseitigt nicht die Vollstreckbarkeit des Titels, anders als ein stattgebendes Urteil im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage. Der Vollstreckungsabwehrklage ermangelt es mithin nicht am notwendigen Rechtsschutzbedürfnis.