Kammergericht, Beschluss vom 30.06.2022 - 22 W 36/22 -
Eine Amtsniederlegung eines Geschäftsführers einer GmbH/UG kann aufschiebend bedingt zum Zeitpunkt der Eintragung derselben im Handelsregister erfolgen.
Die Amtsniederlegung und deren Zugang bei zumindest einem Gesellschafter ist bei der Anmeldung dem Handelsregister in elektronischer Form nachzuweisen, §§ 8 Abs. 5 GmbHG iVm. § 12 HGB. Erfolgt die Amtsniederlegung im Rahmen einer Gesellschafterversammlung, genügt die Vorlage des Protokolls. Es ist nicht erforderlich, dass das Protokoll in Papierform vorliegt; ausreichend ist auch ein elektronisches Dokument, wenn die Textform beachtet wird (vgl. § 126b BGB); eine Erstellung durch einen Notar ist nicht erforderlich.