LG Wuppertal, Urteil vom 30.06.2022 - 9 S 48/22 -
Derjenige, der eine Einbahnstraße entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung befährt, hat nach der Regelung in § 8 Abs. 1 S. 1 StVO (rechts vor links) das Vorfahrtsrecht. Der aus seiner Sicht von rechts Einfahrende muss vor der Einfahrt prüfen, ob sich (verboten) von rechts ein Fahrzeug nähert. Kommt es zu einer Kollision im Einmündungsbereich zwischen dem Einfahrenden und dem auf der Einbahnstraße in verbotener Richtung Fahrenden, ist der Schaden des jeweils Beteiligten hälftig zu quoteln. Der Einfahrende hat gegen seine Pflicht nach § 8 Abs. 1 S. 1 StVO verstoßen, der die Einbahnstraße in der verbotenen Fahrtrichtung Fahrende gegen Zeichen 220 zu § 41 Abs. 2 Nr. 2 StVO.
Die Entscheidung wird abgelehnt (Kommentar dazu). Kritisiert wird u.a., dass die Revision wegen Abweichung von der Entscheidung des BGH vom 06.10.1981 - VI ZR 296/79 - nicht zugelassen wurde (§ 546 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO). Der BGH hatte entschieden, dass das Befahren einer Einbahnstraße in eine gesperrte Fahrtrichtung dazu führt, dass das Vorfahrtsrecht gegen aus untergeordneten Straßen einmündenden oder kreuzenden Verkehrsteilnehmern entfällt.