BGH, Hinweisbeschluss vom 10.05.2022 - VIII ZR 277/20 -
Im Rahmen des Werkvertragsrechts kann der Besteller einen Schadensersatz statt der Leistung nicht fiktiv geltend machen, sondern insoweit lediglich einen Vorschuss für eine von ihm beabsichtigte Selbstvornahme verlangen, §§ 634 Nr. 4, 280, 281, § 637 Abs. 3 BGB.
Im Mietrecht gibt es für unterlassene Schönheitsreparaturen, die der Vermieter oder der Mieter durchzuführen hat, einen Vorschussanspruch bei Mängeln der Mietsache in § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB. Ist das Mietverhältnis allerdings beendet, greift diese Norm nicht und kann der Vermieter die erforderlichen Kosten fiktiv abrechnen.
Ob die fiktiv abgerechneten Kosten für Schönheitsreparaturen geltend gemacht werden können, richtet sich danach, ob es sich um Kosten für Schönheitsreparaturen nach der maßgeblichen Definition in § 28 Abs. 4 S. 3 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) handelt.
Der Mieter, der in der Wohnung lange wohnte (hier: zehn Jahre) kann die im Kostenvoranschlag benannten Flächen nicht mit Nichtwissen pauschal bestreiten, § 138 ZPO.