OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.09.2022 - 17 W 17/22 -
Derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, ist verpflichtet, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um Schädigungen anderer möglichst zu verhindern. Allerdings kann nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden; dies ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Erforderlich ist, dass eine sachkundige Beurteilung die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden könnten.
Der Grundstückseigentümer ist nicht verpflichtet, einen untergeordneten Zuweg zur Terrasse seines Wohnhauses völlig gefahrlos gegen alle erdenklichen Gefahren, die von diesem für Nutzer ausgehen können, auszugestalten. Der Nutzer eines solchen Weges hat, zumal bei Dunkelheit und Nässe, die Pflicht, einen solchen Weg nur unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt zu nutzen; kommt es zu einem Schaden, entfällt eine Haftung des Grundstückseigentümers aus Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht.