Werbung per Mail und Verlangen auf Unterlassung

AG München, Urteil vom 05.08.2022 - 142 C 1633/22 -

 

Eine elektronische Zusendung (E-Mail) von Werbung kann erfolgen, wenn der Empfänger dies nicht eindeutig untersagt. Widerspricht der Empfänger der Zusendung elektronischer Werbung, kann er dem Absender abmahnen und bei Fortsetzung in Ausübung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts gerichtlich eine Untersagung bei Strafandrohung geltend machen.

 

Der Absender kann sich nicht darauf berufen, der Empfänger könne in einem „Kundenverwaltungssystem“ selbst einstellen, dass ihm keine Werbung zugesandt wird.


Kommentare: 0