BGH, Urteil vom 24.05.2022 - VI ZR 1215/20 -
Der berechtigte unmittelbare Besitzer einer Sache ist in seinem Besitz nach § 823 Abs. 1 BGB geschützt und ein Anspruch kann insoweit auch vom Besitzer geltend gemacht werden. Ihm steht ein Ersatzanspruch für Haftungs- und Nutzungsschäden zu. Der Anspruch kann auch auf § 7 StVG gestützt werden. Ob ein Substanzschaden ersetzt verlangt werden kann, ist bisher nicht vom BGH geklärt und kann auch vorliegend offen bleiben.
Ob unter welchen Voraussetzungen der berechtigte unmittelbare Besitzer einen Substanzschaden (hier fiktive Reparaturkosten, Wertminderung, Sachverständigenkosten, Schadenspauschale) geltend machen kann, kann offen bleiben. Vorliegend fehlt es an einem Vortrag, dass der Kläger einen Anspruch aus einem Recht der Person ableiten kann, von der er den Besitz erlangt hat. Dies hat jedenfalls zur Voraussetzung, dass er dieser Person gegenüber zur Reparatur verpflichtet wäre. Es fehlt vorliegend an einem Vortrag, ob, wie und wem gegenüber er zur Instandsetzung verpflichtet gewesen wäre. Ist das Fahrzeug (wie hier) finanziert und sicherungsübereignet, ergibt sich eine entsprechende Pflicht des Besitzers nicht aus dem Sicherungsübereignungsvertrag, wenn die Finanzierung und Sicherungsübereignungsvertrag von einem Dritten mit dem Finanzierungsinstitut vereinbart wurden.