Gebäudeversicherung: Sturmbedingter Abriss von Efeu an Fassade und Schädigung derselben

OLG Hamm, Beschluss vom 03.06.2022 - 20 U 173/22 -

 

Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Wohngebäude (VGB 2017) leistet der Versicherer Entschädigung für Schäden am Gebäude, die durch einen Sturm zerstört oder beschädigt wurden oder infolge des Sturms abhanden kommen. Der Sturm muss entweder unmittelbar auf die versicherte Sache (Gebäude) eingewirkt haben oder es müssen sonstige Gegenstände auf die versicherte Sache geworfen werden (Nr. 7.2.1. und 7.2.2 VGB 2017) und so zu einem Schaden an der versicherten Sache (Gebäude) geführt haben.

 

Wird der Schaden durch sturmbedingtes Abreißen des Efeubewuchses an der Fassade verursacht, liegt kein Versicherungsfall vor, da hier der Sturm nicht direkt auf das Gebäude eingewirkt, sondern nur indirekt durch den Abriss des Efeus, der nicht mitversichert ist.

 


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