BFH, Beschluss vom 28.07.2022 - II B 37/21 -
Erfolgt eine Schenkung des Vaters an die Tochter fällt dies in die Steuerklasse I mit einem Freibetrag von € 400.000,00. Schenkt die Tochter den Gegenstand an ihren Ehemann weiter greift auch die Steuerklasse I mit einem Freibetrag von € 500.000,00. Würde der Schenker die Schenkung direkt an seinen Schwiegersohn vornehmen, fällt dies in die Steuerklasse II mit einem Freibetrag von € 20.000,00.
In Fällen, in denen ein Vermögensgegenstand einer Person im Wege der Schenkung gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG übertragen wird und diese denselben freigiebig einem Dritten zuwendet, ist für die steuerliche Bestimmung des tatsächlich Zuwendenden und des jeweiligen durch die Zuwendung Bereicherten darauf abzustellen, ob die weitergebende Person eine eigene Entscheidungsbefugnis bezüglich des geschenkten Gegenstandes hat. Handelt es sich bei der weitergebenden Person um eine Durchgangs- oder Mittelsperson, die die Zuwendung mit der Verpflichtung/Auflage erhalten hat, den zugewandten Gegenstand an einen Dritten weiterzugeben, liegt schenkungssteuerrechtlich eine Zuwendung aus dem Vermögen des Erst-Zuwendenden an den Dritten vor.
Vorliegend hatte der Vater seiner Tochter eine Immobilie geschenkt, die (in gleicher notarieller Urkunde) ihrem Ehemann daran das hälftige Miteigentum schenkte. Es lag eine Kettenschenkung vor, bei der geklärt werden musste, ob der Übergang auf den Ehemann direkt vom Vater oder von der Tochter erfolgte. Vorliegend nahm das Finanzgericht eine Schenkung des Vaters an die Tochter und eine Schenkung der Tochter an ihren Ehemann an.