Fehlende oder von Zustellungsurkunde abweichende Datumsangabe auf dem zugestellten Schriftstück (Umschlag)

BGH, Beschluss vom 29.07.2022 - AnwZ (Brfg) 28/20 -

 

Grundsätzlich gilt bei förmlich zuzustellenden Schriftstücken, dass diese an den Empfänger körperlich zu übergeben sind, § 166 ZPO. Ist dies nicht möglich, kann eine Ersatzzustellung an einen in der Wohnung oder in den Geschäftsräumen des Empfängers anwesenden Familienangehörigen oder Beschäftigten erfolgen, § 178 ZPO. Wenn auch dies nicht möglich ist, kann das Schriftstück mit der Einlegung in den Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung zugestellt werden, § 180 S. 2 ZPO.

 

Im Falle der Zustellung gemäß § 180 ZPO ist zwingend das Datum der Zustellung auf dem Umschlag zu notieren. Erfolgt dies nicht, ist die Zustellung zwar wirksam, gilt die Zustellung aber (auch abweichend von der Angabe in die dem Absender überlassene Zustellungsurkunde) erst zu dem Zeitpunkt als erfolgt, zu dem der Empfänger es tatsächlich in Empfang nimmt. Weicht die Angabe des Zustellungsdatum von jenem auf der Zustellungsurkunde ab, so ist dies zu berücksichtigen und geht dies nicht zu Lasten des Empfängers.

 

Hinweis: Der Empfänger hat den Nachweis zu führen, dass das Zustellungsdatum nicht oder anders als in der Zustellungsurkunde angegeben war. Aus diesem Grund ist der Zustellungsumschlag aufzubewahren.

 


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