BAG, Beschluss vom 06.04.2022 -5 AZN 700/21 -
Wird vom Gericht ein angebotener Zeugenbeweis übergangen, stellt sich dies als Verletzung des rechtlichen Gehörs der benennenden Partei dar, wenn die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, dass das Gericht bei Vernehmung des Zeugen in der Sache anders entschieden hätte.
An die Substantiierung für einen Zeugenbeweis sind keine überspannten Anforderungen zu stellen.
§ 373 ZPO verlangt von der Partei, die die Zeugeneinvernahme beantragt, den Zeugen zu benennen und die Tatsachen zu bezeichnen, über die der Zeuge vernommen werden soll. Es wird nicht verlangt, dass die Partei darlegt, welche Anhaltspunkte sie für die Richtigkeit der in das Wissen des Zeugen gestellten Behauptung hat.