BGH, Urteil vom 13.05.2022 - V ZR 231/20 -
Der Käufer einer (gebrauchten) mangelhaften Sache muss sich an den Kosten einer Nachbesserung nicht nach den Grundsätzen eines Abzugs „neu für alt“ an den Nachbesserungskosten beteiligen, wenn sich sein Vorteil durch die Nachbesserung darin erschöpft, dass sich die Kaufsache durch den erforderlichen Ersatz eines Teils durch ein neues Teil an Wert erhöht oder durch das neue Teil der Käufer Aufwendungen infolge dessen längeren Lebensdauer desselben erspart.
Bei einem Anspruch auf Schadensersatz statt Leistung in Höhe der voraussichtlich erforderlichen Mängelbeseitigungskosten nach §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 BGB gilt das Gleiche. Dies auch dann, wenn der Käufer dem Verkäufer infolge arglistigen Verschweigens des Mangels keine Gelegenheit zur Nachbesserung geben muss, sondern sogleich Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann.