Verjährungsbeginn für Schadensersatzansprüche gegen den Arzt bei Behandlungsfehlern

OLG Dresden, Beschluss vom 04.05.2022 - 4 W 252/22 -

 

Schadensersatzansprüche des Patienten verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umstände und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder aber ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können., § 199 BGB.

 

Alleine die Kenntnis von einem negativen Ausgang der ärztlichen Behandlung ist für den Beginn des Laufs der Verjährung nicht ausreichend.

 

Der Lauf der Verjährung beginnt mit der Kenntnis des Abweichens vom medizinischen Standard oder des Unterlassens medizinisch gebotener Handlungen.  Diese Kenntnis richtet nicht nach wissenschaftlichen Kriterien, sondern der Parallelwertung in der Laiensphäre des Patienten, nach der die Behandlung nicht lege artis durchgeführt worden ist. Es müssen ihm mithin diejenigen Behandlungstatsachen bekannt sein, die in Bezug auf einen Behandlungsfehler ein ärztliches Fehlverhalten und in Bezug auf die Schadenskausalität eine ursächliche Verknüpfung bei objektiver Betrachtung nahelegen. Ob eine Abweichung vom Standard vorliegt kann der Laie, mit Ausnahme grundlegender Behandlungsmethoden, meist erst durch eine ärztliche Begutachtung des Schadens feststellen, mit dessen Vorlage dann die Verjährungsfrist von drei Jahren zu laufen beginnt. Die Kenntnis alleine davon, dass die Behandlung negativ verlief, ist für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist nicht ausreichend.

 


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