BGH, Beschluss vom 28.04.2022 - V ZB 4/21 -
Da der Erwerb (auch durch Schenkung) auch lediglich eines Mieteigentumsanteils an einem Grundstück durch einen Minderjährigen gem. § 566 BGB auch zu dessen Eintritt in bestehende Miet-/Pachtverträge führt, aus denen heraus Mieter/Pächter Ansprüche auch gegen den minderjährigen Erwerber geltend machen können, stellt sich für den Minderjährigen nicht lediglich als vorteilhaft iSv. § 107 BGB dar.
Dies gilt auch dann, wenn an dem Grundstück ein Nießbrauch zum Zeitpunkt des Erwerbs bestand und das Grundstück vermietet war.
Es bedarf der Zustimmung eines zu bestellenden Ergänzungspflegers; bis zu dessen Zustimmung ist die dingliche Einigung schwebend unwirksam (§ 177 Abs. 1 BGB) und kann die erklärte Auflassung nicht vollzogen werden.
Lediglich dann, wenn mit dem Erwerb des Minderjährigen ein Vorbehaltsnießbrauch begründet wird und noch keine Vermietung/Verpachtung vorliegt, kann ein rechtlicher Vorteil nicht ausgeschlossen werden. In diesem Fall besteht keine Notwendigkeit zur Bestellung eines Ergänzungspflegers für die Übertragung des Miteigentumsanteils von den Eltern auf den Minderjährigen.