Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Urteil vom 12.05.2022 - 3 U 37/21 -
Schaltet der Versicherungsnehmer einen Herd statt aus versehentlich auf der höchsten Stufe ein und verlässt dann die Wohnung, liegt grobe Fahrlässig vor; es besteht eine Nachschaupflicht. Objektiv liegt ein schwerer und subjektiv nicht entschuldbarer Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt vor. Der Versicherungsanspruch aus der (Wohn-) Gebäudeversicherung kann dann vom Versicherer angemessen zum Maß des Verschuldens gekürzt werden, § 19 Ziffer 1 Abs. 3 VGB 2010 (Versicherungsbedingungen, die der Norm des § 81 Abs. 2 VVG entspricht).
Ein Augenblicksversagen kann nur angenommen werden, wenn bestimmte Umstände (so besondere Eile, außergewöhnliche (Not-) Situation) hinzutreten. In diesem Fall käme eine Kürzung der Versicherungsleistung nicht in Betracht.
Ein Ausschluss der Kürzung der Versicherungsleistung aus dem Rechtsinstitut der sogen. Routinehandlung kommt aber nicht in Betracht, da diese eine dauernde konzentrierte Handlung fordert, die typischerweise unbewusst ausgeübt wird und es sich um einen einmaligen Ausrutscher handelt. Das Abschalten des Herdes vor Verlassen der Wohnung ist keine entsprechende Routinehandlung.