BGH, Urteil vom 26.04.2022 - VI ZR 1321/20 -
Wenn ein Dritter (z.B. der Privathaftpflichtversicherer) ein rechtliches Interesse am Obsiegen einer Partei hat, kann er auf Seiten dieser Partei zu deren Unterstützung dem Rechtsstreit beitreten, § 66 ZPO. Es ist nicht erforderlich, dass die unterstützte Partei (Hauptpartei) in einem Anwaltsprozess (d.h., einem Prozess, in dem eine anwaltliche Vertretung erforderlich ist) selbst anwaltlich vertreten wird, arg. § 67 ZPO.
Der Streithelfer (Nebenintervenient) wird nicht mit Sachvortrag gehört, der im Widerspruch zu den Angaben der Hauptpartei steht.
Macht die nicht anwaltlich vertretene Hauptpartei in einem Anwaltsprozess Sachangaben, die im Widerspruch zu dem Sachvortrag von deren Streithelfer (Nebenintervenienten) stehen, so ist dieser Widerspruch beachtlich und kann nicht von dem Sachvortrag des Streithelfers (Nebenintervenienten) ausgegangen werden, sondern ist als Vortrag auf Seiten der Hauptpartei das zu berücksichtigen, was diese ausgeführt hat.
Der Privathaftpflichtversicherer ist nicht Streitgenosse der Hauptpartei iSv. § 69 ZPO. Eine streitgenössische Nebenintervention liegt nicht deshalb vor, da das Urteil in dem Haftpflichtprozess Bindungswirkung für den Privathaftpflichtversicherer begründet.
(Artikel mit Erläuterungen und kritischer Anmerkung)