OLG Bamberg, Beschluss vom 21.03.2022 - 2 W 35/21 -
Der Erbe, der die Erbschaft ausgeschlagen hat, kann nur innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis der die Anfechtung rechtfertigenden Gründe dies durch bei dem zuständigen Nachlassgericht eingehender öffentlich beglaubigter Erklärung und Überlassung der Originalurkunde anfechten. Die elektronische Überlassung als pdf-Datei (hier Mittels dem besonderen elektronischen Anwaltspostfachs, beA) ist nicht ausreichend.
Ein Nachlassgläubiger kann eine Nachlasspflegschaft beantragen, wenn der Erbe nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit feststeht und er entweder gegen den Nachlass klagen will, § 1961 BGB, oder aber - entgegen dem Wortlaut von § 1961 BGB - ein Rechtsschutzinteresse hat (hier: die Sozialkasse muss vor Erlass des Rückforderungsbescheides den Nachlasspfleger / Erben anhören) und den Anspruch notfalls gerichtlich durchsetzen will, falls er nicht außergerichtlich durchzusetzen ist.