Gebäudeversicherung: Vom Versicherungsnehmer nachzuweisende Kausalkette bei Überschwemmungsschaden

Kammergericht, Beschluss vom 13.07.2021 - 6 U 70/21 -

 

Die in den Versicherungsbedingungen (AVB) für die Gebäudeversicherung aufgenommenen Formulierungen, wonach die Überschwemmung als „eine Überflutung des Grund und Bodens des versicherten Grundstücks“ durch „Ausuferung von oberirdischen Gewässern“ und „Witterungsniederschläge“ definiert ist, erfordert, dass sich Wasser auf der Geländeoberfläche außerhalb der Bebauung (gegebenenfalls auch nur für kurze Zeit) ansammelt und (dann) in das Gebäude eindringt. 

 

Nicht ausreichend ist, dass es im Zusammenhang mit starkem Niederschlag zu einem Eindringen von Regenwasser in das Gebäude kommt. 

 

Die Vom Versicherungsnehmer nachzuweisende Kausalkette erfolgt in der Reihenfolge

- dass es vor dem Schadenseintritt Witterungsniederschläge gab

- dass diese zu einer Überflutung von Grund und Boden führten

- dass diese Überflutung adäquat kausal (oder jedenfalls mitursächlich) für den Schadenseintritt am Gebäude war.


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