OLG Dresden, Beschluss vom 12.04.2022 - 21 UF 304/21 -
Das Familiengericht hat über die Betreuungsvariante (Umgangsrecht) auf Antrag eines Elternteils zu entscheiden.
Eine einmal vom Familiengericht gewählte Betreuungsvariante kann auf Antrag geändert werden, § 1696 Abs. 1 BGB, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Anders als bei Sorgerechtsentscheidungen können Anpassungen an veränderte Umstände schon dann angezeigt sein, wenn dies dem Kindeswohl dient. Die Änderungsschwelle kann bereits dann erreicht sein, wenn ein geänderter Kindeswille vorliegt, insbesondere dann, wenn die Änderung auch schon im Wesentlichen hier in Form des Wechselmodells bei wöchentlichem Wechsel reibungslos praktiziert wird.
Das Kommunikations- und Kooperationsverhalten der Eltern ist dabei nur ein Abwägungsgesichtspunkt; ermangelt es daran, spricht dies nicht notwendig gegen das Wechselmodell. Entscheiden ist abstellend auf das Kindeswohl, ob sich dies Verhalten der Eltern in Verbindung mit dem Wechselmodell negativ auf das Kindeswohl auswirkt.
Die negative Auswirkung des Wechselmodells ist zu verneinen, wenn es bereits seit geraumer Zeit praktiziert wird, ohne dass es zu nennenswerten Schwierigkeiten kam und dem (mehrfach) geäußerten Wunsch des Kindes (hier: 11 ¾ Jahre) entspricht. Eine fehlende Respektierung seines Willens durch Nichtbeachtung ist mit der Gefahr verbunden, dass dies zu einer Schwächung der kindlichen Selbstwirksamkeitserwartung mit negativen Folgen für seine psychische Entwicklung verbunden sein kann.