BGH, Urteil vom 10.03.2022 - I ZR 70/21 -
Der Haftpflichtversicherer hat seinen Versicherungsnehmer von berechtigten Ansprüchen Dritter freizustellen und unberechtigte Ansprüche abzuwehren, § 100 VVG. Die außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten hat er zu tragen, § 101 VVG.
§ 79 ZPO (namentlich auch § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 ZPO) begründet kein Recht des Haftpflichtversicherers, seinen Versicherungsnehmer in einem zu führenden Prozess als Prozessbevollmächtigter zu vertreten. Damit ist er auch z.B. nicht befugt, für seinen Versicherungsnehmer einen Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid einzulegen.
Der Haftpflichtversicherer ist zur Wahrnehmung seiner Rechte darauf beschränkt, in einem streitigen Verfahren auf Seiten seines Versicherungsnehmers als Nebenintervenient (§§ 66, 68 ZPO) beizutreten und kann insoweit dann auch die Rechte seines Versicherungsnehmers (und auch seine Rechte) wahren.