BGH, Beschluss vom 30.03.2022 - XII ZB 421/21 -
Auf ein Anrecht auf Ruhestandsgeld im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung kann vor dessen Unverfallbarkeit verzichtet werden. Bei einem zulässigen Verzicht kann das Anrecht nicht im Rahmen des Versorgungsausgleichs bei Scheidung einer Ehe berücksichtigt werden.
Ob ein (Änderungs-) Vertrag den Verzicht enthält, ist vom Tatrichter auszulegen, §§ 133, 157 BGB. Ergibt sich dieser Verzicht bereits eindeutig aus dem Vertrag selbst, wird er zudem auch durch die Bilanz des Arbeitgebers gestützt (in der nunmehr keine Rückstellung mehr für das Ruhestandsgeld enthalten ist), bedarf es durch den Tatrichter auch nach Maßgabe des § 26 FamFG keiner weiteren Prüfung mehr.
Die dem Arbeitnehmer zugesagte Abfindung für den Fall der Beendigung des (hier befristeten) Vertrages unterfällt ebenso wenig wie z.B. die Zahlung des Überbrückungsgeld der Ausgleichung zwischen den Eheleuten, § 2 VersAusglG.