BGH, Urteil vom 05.04.2022 - VI ZR 7/21 -
Ein Schaden kann vom Geschädigten konkret nach dem für die Beseitigung desselben von ihm aufgewandten Kosten oder fiktiv auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens abgerechnet werden (Dispositionsfreiheit des Geschädigten). Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung scheidet aus, da dem entgegen steht, dass sich der Geschädigte nicht bereichern darf.
Umsatzsteuer als Schaden ist nur zu zahlen, wenn diese tatsächlich anfällt, § 249 Abs. 2 S. 2 BGB. Bei fiktiver Abrechnung des Schadens fällt Umsatzsteuer nicht an. Entschließt sich der Geschädigte nach der fiktiven, Abrechnung zur Reparatur, kann er auf die konkrete Schadensabrechnung umstellen und (soweit die weiteren Voraussetzungen für diese gegeben sind und keine Verjährung eingetreten ist) die angefallene Umsatzsteuer mit als Schaden geltend machen.
Führt der Geschädigte nur eine Teilreparatur durch und rechnet den Schaden insgesamt fiktiv (auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens) ab, so entsteht die Umsatzsteuer lediglich auf den teilreparierten Bereich, nicht auf den fiktiv insgesamt abgerechneten Schaden, weshalb ein Ersatzanspruch auf Umsatzsteuer neben dem geltend gemachten fiktiven Schaden nicht verlangt werden kann.