Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 14.12.2021 - 8 U 12/21 -
Gegen den Betrieb von Windenergieanlagen (Windräder) muss sich der Nachbar im Rahmen seiner Beteiligungsfähigkeit nach § 10 BImSchG im Genehmigungsverfahren wenden. Ist die Betriebserlaubnis bestandkräftig erteilt, kann zivilrechtlich keine Einstellung gefordert werden; § 14 S. 1 1. Halbs. BImSchG begründet einen Duldungsanspruch. Der Anspruch des Nachbarn kann sich zivilrechtlich dann nur auf Vorkehrungen gegen benachteiligende Wirkungen richten und, wenn diese technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar sind, Schadensersatz verlangen.
Eine Beeinträchtigung des Grundstücks liegt nur vor, wenn die Wesentlichkeitsgrenze des § 906 BGB überschritten ist.
Ob auch gegenüber Beeinträchtigungen der Gesundheit oder dem Anspruch auf körperliche Unversehrtheit die Bestandskraft des Genehmigungsbescheides nach § 14 S. 1 gegenüber einem zivilrechtlichen Einstellungsanspruch analog §§ 1004 analog, 823 BGB ist bisher nicht obergerichtlich geklärt und bleibt offen.