BGH, Urteil vom 04.05.2022 - XII ZR 64/21 -
Ist das Fitnessstudio aufgrund hoheitlicher Anordnung wegen der CORONA-19-Pandemie zu schließen, liegt darin ein Fall der Unmöglichkeit der Zurverfügungstellung der Räume zum Training durch dessen Betreiber, § 275 Abs. 1 BGB. Dies hat zur Folge, dass der Nutzer während er Schließungszeit leistungsfrei wird, § 326 Abs. 1 BGB.
Eine Vertragsanpassung nach § 313 BGB nach den Reglungen über die Geschäftsgrundlage findet nicht statt.
Eine Vertragsanpassung ist ausgeschlossen, soweit eine spezialgesetzliche Vorschrift besteht, die die Leistungsstörung regelt. Die ist § 275 Abs. 1 BGB.
Zudem hat der Gesetzgeber zur Abmilderung der coronabedingten Folgen (hier in Form der Schließung der Einrichtungen) in Art. 240 § 5 Abs. 2 EGBGB bestimmt, dass der Betreiber Gutscheine ausgeben kann, die dem Wert der vertraglich nicht erbrachten Leistung (Schließungszeit) entsprechen. Damit hat der Gesetzgeber
Anmerkung: Nach Art. 240 § 5 Abs. 5 EGBGB hat der Betreiber der Veranstaltung (hier Fitnessstudio) auf Verlangen des Nutzers den Gutschein ab dem 01.01.2022, wird er nicht vorher eingelöst, im Wert auszuzahlen. Die Regelung kann mithin allenfalls im Fall des BGH (Rückzahlung der Beiträge für das 1. Lockdown (hier: März bis Juni 2020) wirtschaftlich greifen, nicht für das 2. Lockdown (November 2020 bis in die 1. Hälfte 2021). Der BGH verweist darauf, dass der Gesetzgeber mit der Regelung die gesetzliche Regelung der Unmöglichkeit modifizieren und damit die Anwendbarkeit des § 313 BGB in ihrem Bereich ausschließen wollte. Da aber der Gesetzgeber ersichtlich nicht daran gedacht hat, dass es zu einem weiteren Lockdown kommt, ergäbe sich aus der Begründung des BGH, dass mithin der Gesetzgeber doch die Anwendbarkeit des § 313 BGB annahm und hier Abhilfe schaffen wollte, weshalb dieser Intention zufolge eine Regelung auch nach § 313 Abs. 1 BGB für das zweite und weitere Lockdowns wegen COVID-19-Pandemien möglich sein muss.