BGH, Urteil vom 26.01.2022 - XII ZR 79/20 -
Eine in Euro lautende Schuld ist nicht gleichartig mit einer auf einer ausländischen Währung lautenden Geldschuld. Damit scheidet eine Aufrechnung aus, § 387 BGB.
Gegen eine auf Euro lautende Forderung kann der Schuldner ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn er eine entsprechende Forderung in ausländischer Währung (Valutaschuld) gegen den Gläubiger hat.
Das Zurückbehaltungsrecht ist geltend zu machen. Ist die Forderung des Gläubigers unstreitig, beruft sich der Beklagte aber unwirksam auf eine Aufrechnung mit einer Valutaschuld und beantragt deshalb Klageabweisung, so handelt es sich um einen innerlich zusammengehörigen einheitlichen Lebenssachverhalt mit der Rechtsfolge, dass der Beklagte mit seiner unwirksamen Aufrechnungserklärung auch ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht hat (auch wenn er dies nicht erklärt). Es hat eine Zug-um-Zug-Verurteilung zu erfolgen.