Pflichtteil: Erfüllung des Wertermittlungsanspruchs (§ 2314 BGB) durch Schätzung des Ortsgerichts

OLG Frankfurt, Urteil vom 08.12.2021 - 12 U 110/21 -

 

Der Pflichtteilsberechtigte hat gegenüber dem Erben einen Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses, § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB. Das Bestandsverzeichnis muss keine Wertangaben enthalten. Gleichwohl hat der Erbe, getrennt vom Auskunftsanspruch zum Bestand, einen Anspruch auf Wertermittlung.

 

Das Wertermittlungsgutachten muss nicht durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erfolgen. Dies sieht § 2314 BGB nicht vor. Ausreichend ist eine Schätzung durch das für das Grundstück zuständige Ortsgericht, welches nach § 2 des hessischen Ortsgerichtsgesetzes die berufene Stelle für das Schätzungswesen und Hilfsbehörde der Justiz ist und dessen Mitglieder über besondere Kenntnisse zur Lage der Grundstücke und deren wertbildende Faktoren verfügen sowie mit der Schätzung von Grundstücken vertraut sind (§ 18 Ortsgerichtsgesetz).

 

Die zur Schätzung berufenen Mitglieder des Ortsgerichts müssen unbefangen sein (es gelten die Regelungen des § 406 ZPO für vom Gericht beauftragte Sachverständige) und die Wertermittlung nach gängigen Methoden vorgenommen werden (wie die Sachwertmethode nach der Immobilienwertermittlungsordnung). Entspricht das Schätzgutachten des Ortsgerichts diesen Anforderungen, kommt der Erbe seiner Verpflichtung iSv. § 2314 BGB nach.

 


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