BGH, Beschluss vom 26.01.2022 - VII ZB 19/21 -
Die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 ZPO setzt grundsätzlich ein rechtliches Interesse voraus. Dem rechtlichen Interesse steht eine Schiedsgutachterabrede entgegen, wenn sich das Beweisthema des beabsichtigten Beweisverfahrens mit dem gegenständlichen Anwendungsbereich der Schiedsgutachterabrede deckt.
Nach § 18 Abs. 4 S. 1 VOB/B kann jeder Vertragspartei bei Meinungsverschiedenheiten unter anderem über die Eigenschaft von Stoffen oder Bauteilen, für die allgemein gültige Prüfverfahren bestehe, die materialtechnische Untersuchung durch eine staatliche oder staatlich geprüfte Materialprüfungsstelle vornehmen lassen, deren Feststellungen nach § 18 Abs. 4 VOB/B verbindlich sind. Es handelt sich hier um eine Schiedsgutachterabrede, wenn die VOB/B wirksam Vertragsbestandteil wurden. Die Reglung in § 18 Abs. 4 VOB/B steht damit einem selbständigen Beweisverfahren entgegen, soweit der Anwendungsbereich geht.