AG Wiesbaden, Urteil vom 04.02.2022 - 92 C 2541/21 -
Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist nach § 19 Abs. 1 WEG berechtigt, Nutzungsregelungen für das Sonder- und Gemeinschaftseigentum zu treffen. Dies gilt auch für Regelungen zur Tiefgarage. Dabei dürfen aber Sondernutzungsrechte nicht ausgehöhlt werden. Ein Verstoß dagegen liegt noch nicht vor, wenn die Nutzung einer Tiefgarage für E-Autos untersagt wird.
Ein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft, mit der die Nutzung der Tiefgarage für E-Autos untersagt wird, entspricht aber nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung. Das vom Gesetzgeber in § 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG geschaffene individuelle Recht auf Gestattung baulicher Maßnahmen, die dem Laden elektrisch beriebener Fahrzeuge dienen, § 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG, wird ausgehöhlt, wenn die Tiefgarage nicht mehr von E-Autos genutzt werden kann.