Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 10.02.2022 - 11 U 73/21 -
Ein Rechtsanwalt, der im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zur Vertretung eines Unfallbeteiligten mandatiert wird, wird in der Regel zur Geltendmachung von Ansprüchen bei dem Unfallgegner mandatiert.
Die Angabe „wegen Verkehrsunfall“ auf dem Vollmachtsformular dehnt das Mandatsverhältnis auch nicht unbegrenzt auf Vertretungen neben der Vertretung gegenüber dem Unfallgegner (und dessen Versicherer) aus, wie z.B. wegen möglicher Ansprüche gegenüber dem eigenen Kaskoversicherer, Krankenversicherer, der Reparaturwerkstatt pp. Dabei ist auch zu berücksichtigen, das mit jeder der entsprechenden Vertretungen ein gesonderter Gebührenanspruch des Rechtsanwalts entstehen würde. Die Ansprüche gegen die eigenen Versicherungen kann der Mandant im Regelfall zunächst alleine geltend machen, so auch gegenüber seinem Unfallversicherer.
Auch wenn sich das Mandatsverhältnis nicht auf eine eigene Unfallversicherung des Mandanten bezieht, hat der Rechtsanwalt Hinweis- und Warnpflichten diesem gegenüber. Er muss ihn auf die Anmeldung der Ansprüche hinweisen sowie auf Ausschlussfristen. Unterlässt er dies, kommt grundsätzlich eine Haftung aus der Verletzung von Nebenpflichten in Betracht. Der Hinweis- und Warnpflicht muss er aber dann nicht nachkommen, wenn der Mandant bereits entsprechend (und verständlich) belehrt wurde (hier durch den Unfallversicherer selbst).