BFH, Urteil vom 03.04.2019 - VI ZR 46/17 -
Nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 2 und S. 3 EStG können die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht werden, wenn der Raum nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird (dann begrenz auf € 1.200,00/Jahr) oder Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit ist. Ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal der „Erforderlichkeit“ gibt es nicht.
Wird der in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebundene Raum sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch in einem mehr als nur untergeordneten Umfang privat genutzt, scheidet eine steuerliche Abzugsfähigkeit aus.
Eine Stewardess, die Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend macht und einen der Tatbestände des § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 2 und 3 erfüllt, kann die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer im Rahmen der Werbungskosten das häusliche Arbeitszimmer steuerlich geltend machen.