OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.04.2022 - 6 U 95/19 -
Der Reiter hat gegenüber dem Tierhalter eines Pferdes grundsätzlich auch einen Haftungsanspruch aus § 833 S. 1 BGB (Gefährdungshaftung des Tierhalters bei Verwirklichung einer Tiergefahr).
Der Reiter, dem der Tierhalter das Pferd aus Gefälligkeit überlässt, muss sich im Rahmen der Mitverschuldensprüfung entsprechend § 834 BGB exkulpieren. Kann er sich im Hinblick auf den eigentlichen Reitunfall nicht exkulpieren und liegt ein vorgelagertes Verschulden vor (hier: da der Reiter das Pferd trotz Kenntnis des Bewegungsdrangs des Pferdes und der Erforderlichkeit, es deshalb vor dem Reiten zu longieren, ohne es zu longieren ritt), kommt der Tierhalterhaftung nach § 840 Abs. 3 BGB keine Bedeutung zu.
§ 840 Abs. 3 BGB gilt seinem Sinngehalt nach nicht nur im Verhältnis von Gesamtschuldnern, sondern auch dann, wenn es um den eigenen, von dem Tier mitverursachten Schaden des Tierhalters geht.