LG Köln, Urteil vom 11.02.2022 - 5 O 313/19 -
Ein Baustellenschild ist nach den einschlägigen Vorgaben der ZTV-SA und den TL-Aufstellungsvorrichtungen 97 aufzustellen. Sie verhindern bis zu einer bestimmten Windlast deren Umfallen. Ferner ist der Fuß im 90°-Winkel zum Schild anzubringen und grundsätzlich nicht in Schrägstellung; eine veränderte Aufstellung führt nur zu einer marginal veränderten Windwirkung auf das Schild.
Fällt das Schild bei einer Windstärke von 10 um, musss es aber nur bis zu einer Windstärke von 8 dem Winddruck stehend widerstehen können ohne umzufallen, kommt es nicht darauf an, ob das Schild eventuell schräg stand, da es jedenfalls umgefallen wäre. Ein Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung eines Fahrzeugs durch das Umfallen eines Schildes ist unter diesen Umständen auch unter dem Gesichtspunkt einer Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht gegeben.