OLG Hamm, Beschluss vom 21.01.2022 - 9 W 5/22 -
Grundsätzlich kann auch bei einem Verkehrsunfall ein Antrag auf Einholung eines schriftlichen Gutachtens eines Sachverständigen in einem selbständigen Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO gestellt werden. Eine Einvernahme von Zeugen oder die Einvernahme von Parteien ist im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen.
Soll mittels des beantragten unfallanalytischen Sachverständigengutachtens die Verantwortlichkeit der Beteiligten an einem Verkehrsunfall geklärt werden und ist streitig, welches Fahrzeug die Fahrspur wechselte, ist ein selbständiges Beweisverfahren unzulässig, wenn keine objektiven Anhaltspunkte (so durch festgestellte Spuren auf der Fahrbahn) für den Kollisionsort vorliegen und zunächst Zeugen vernommen und die Parteien angehört werden müssen.