BGH, Urteil vom 02.02.2022 - XII ZR 46/21 -
Die Anmietung eines Tennisplatzes in einer Tennishalle stellt sich als Abschluss eines gewerblichen Mietvertrages dar.
Der Mieter (Tennisspieler) hat den Mietgegenstand in einem vertragsgemäßen Gebrauch iSv. § 538 BGB zu halten, und danach aus der aus der Besitzüberlassung folgenden Obhutspflicht den Mietgegenstand schonend und pfleglich zu behandeln.
Wird durch einen Tennisball eine Glasscheibe in der Außenwand der Tennishalle beschädigt, so haftet der Mieter sowohl aus Vertrag als auch Delikt, da dieser Bereich nicht mehr vom gemieteten Tennisfeld umfasst war und mithin nicht vom üblichen Gebrauch im Rahmen des Vertragszwecks umfasst ist. Der Umstand, dass das Spiel regelgerecht war, ist für ein Verschulden im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter, bei dem auf § 538 BGB abzustellen ist, anders als bei einer Verletzung von Spielern untereinander nicht beachtlich.
Ein Mitverschulden des Vermieters kann sich gegebenenfalls aus der Nähe der Glasscheibe zum Tennisfeld ergeben.