LG Verden, Beschluss vom 18.01.2022 - 11 T 5/22 -
Der vom Gericht bestellte Sachverständige hat sich an den Beweisbeschluss zu halten. Ist der Beweisbeschluss kurz gefasst und damit auslegungsfähig, so kann eine dadurch mögliche Abweichung noch nicht notwendig als Verstoß gegen die Unparteilichkeit gesehen werden und ein Misstrauen gegen ihn begründen, welches seine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt (hier: bei der vom Beweisbeschluss erfassten Prüfung des Schadens die Überprüfung der Unabwendbarkeit für eine Partei).
Gibt der Sachverständige dann aber in seiner Stellungnahme zum Befangenheitsantrag an, dass von ihm geprüft worden sei, ob nicht „auch ein Schaden an der Achse … entstanden ist …“, demgegenüber die klagende Partei lediglich Schäden im Bereich Spiegel/Fenster/Tür auf der Fahrerseite klageweise geltend machte, erweitert er unberechtigt den Streitgegenstand zu Lasten der beklagten Partei. Dies rechtfertigt ein Misstrauen der beklagten Partei, welches seine Ablehnung wegen Befangenheit rechtfertigt.