KG, Beschluss vom 11.01.2022 - 1 W 252/21 -
Der Erblasser kann für eine angeordnete Vorerbschaft Testamentsvollstreckung anordnen. Dabei kann er anordnen, dass der von ihm ernannte Testamentsvollstrecker nur die Rechte des (nicht befreiten) Vorerben ausüben darf und von daher den Beschränkungen des Vorerben nach § 2113 Abs. 1 BGB unterliegt. Eine solche Beschränkung ist im Testamentsvollstreckerzeugnis anzugeben, § 354 Abs. 2 FamFG.
Erfolgt eine solche Beschränkung nicht, ist der Testamentsvollstrecker nicht an die den Vorerben gegenüber den Nacherben in §§ 2113, 2114 BGB (so Grundstücksübertragungen zu Lasten des Nacherben) auferlegten Beschränkungen gebunden. Maßgebend für die Eintragung im Grundbuch auf Bewilligung des Testamentsvollstreckers ist das Testamentsvollstreckerzeugnis.