BGH, Urteil vom 15.12.2021 - VIII ZR 66/20 -
Die Betriebskostenabrechnung nach § 556 Abs. 3 S. 1 Halbs. 1 BGB dient dazu, die im Abrechnungsjahr erfassten Betriebskosten zusammenzustellen und unter Berücksichtigung der Vorauszahlungen auf die Mieter zu verteilen. Nach § 259 Abs. 1 Halbs. 1 BGB hat die Abrechnung eine aus sich selbst heraus verständliche Zusammenstellung der im Abrechnungsjahr zu den umzulegenden Betriebskosten getätigten Einnahmen und Ausgaben zu enthalten, um so dem Mieter die Möglichkeit zu geben, die zu verteilenden Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an diesen gedanklich und rechnerisch nachzuprüfen.
Aus dem Wortlaut des § 259 Abs. 1 Halbs. 2 BGB folgt bereits das Einsichtsrecht in Originalbelege. Zu den Originalbelegen gehören auch (obwohl nicht in Papierform) Belege in digitaler Form, wenn der Vermieter solche von seinen Dienstleistern übermittelt bekommt.
Das Einsichtsrecht in die (Original-) Belege muss nicht begründet werden. Es ist nur ausgeschlossen, wenn dem das Schikaneverbot entgegenstehen würde (also wenn z.B. das Recht nur geltend gemacht wird, um den Vermieter zu schaden) oder wenn dem Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegen stehen würde. So wie ein Anspruch des Mieters nach § 242 BGB auf Überlassung von Kopien statt Einsichtnahme in die Originalbelege vor Ort z.B. dann besteht, wenn dem Mieter die Einsichtnahme vor Ort nicht zuzumuten ist (z.B. wegen der Entfernung), ist auch der Vermieter nach § 242 BGB im Einzelfall berechtigt, statt Einsicht in Originalunterlagen nur in Kopien / Scans zu gewähren bzw. diese zu überlassen. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Vermieter durch seine Dienstleister Belge nur in digitaler Form erhalte. Im Übrigen hat dies der Tatrichter unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden; eine Generalisierung ist nicht möglich.
Kommentar schreiben