AG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.08.2021 - 33 C 100/21 -
Ist durch Rechtsnachfolge eine Erbengemeinschaft Mieter, ist im Falle einer (ordentlichen oder außerordentliche) Kündigung durch den Vermieter den Mitgliedern der Erbengemeinschaft zu kündigen. Die Kündigung lediglich von einem Mitglied der Erbengemeinschaft reicht nicht aus.
Ausreichend für die Kündigungserklärung gegenüber allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft ist der Zugang der Kündigungserklärung bei einem der Erben, und zwar nach Erbschaftsrecht (§ 2038 Abs. 1 BGB) und soweit in dem Mietvertrag für die Wirksamkeit des Zugangs einer Willenserklärung (hier mithin der Kündigung) als ausreichend erklärt wird, wenn diese gegenüber einem der Mieter ausgesprochen wird (strittig).
Die zunächst nur gegenüber einem Mieterben ausgesprochene Kündigung, auf Grund der dann gegen diesen Räumungsklage erhoben wird, kann im Verfahren ergänzt werden um die Kündigung der übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft.
Kommentar schreiben