BGH, Beschluss vom 18.11.2021 - IX ZB 1/21 -
Hat der Schuldner in den letzten drei Jahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht habe, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden, ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn der Antrag von einem Gläubiger erfolgt, der seien Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet hat.
Eine schriftliche Angabe des Schuldners liegt auch dann vor, wenn diese durch einen Dritten (hier: Rechtsanwalt) mit seinem Wissen und seiner Billigung erfolgt.
Eine unrichtige schriftliche Angabe zu wirtschaftlichen Verhältnissen führt auch dann zur Versagung der Restschuldbefreiung, wenn dies im Rahmen eines Vergleichsvorschlags erfolgt.