OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.04.2021 - 11 SV 16/21 -
Eine juristische Person (GmbH, Aktengesellschaft usw.) muss an ihrem in der Satzung / Gesellschaftsvertrag benannten und im Handelsregister eingetragenen Sitz keine Geschäftsanschrift haben.
Existieren in einer Sitzgemeinde mehrere Amtsgerichtsbezirke und hat die Gesellschaft in der Sitzgemeinde keine aktuelle Geschäftsanschrift und lässt sich auch aus dem Satzungssitz nicht auf einen bestimmten Gerichtsbezirk schließen (wobei alleine die Eintragung in dem Handelsregister eines als zentralen Registergericht tätigen Amtsgerichts nicht auf einen Sitz in diesem Bezirk schließen lässt) ist (auch für Vollstreckungsmaßnahmen wie einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in Ermangelung eines dafür bestimmten zentralen Amtsgerichts) allgemeiner Gerichtsstand die politische Gemeinde und hat der Gläubiger die Wahl nach § 35 ZPO unter den dortigen Amtsgerichtsbezirken.
Eine lediglich auf Antrag hin erfolgte Verweisung an ein anderes Gericht ist für das Gericht, an welches verwiesen wird, nicht bindend.