BGH, Beschluss vom 10.11.2020 - VIII ZR 18/20 -
Das Berufungsgericht hat das angegriffene Urteil nicht nur auf das Vorliegen von Rechtsfehlern iSv. § 286 Abs. 1 ZPO zu prüfen. Als „eingeschränkte Tatsacheninstanz“ besteht seine Aufgabe in der Gewinnung von „fehlerfreien und überzeugenden“ und damit „richtigen“ Entscheidungen.
An die Beweiswürdigung nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO des erstinstanzlichen Gerichts ist das Berufungsgericht nicht gebunden, wenn die Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts nur unvollständig und zur Höhe (hier zur Höhe der geschuldeten Miete) widersprüchlich ist.
Wird über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren monatlich ein Teilbetrag der Miete in Höhe von € 12,00 nicht gezahlt und liegt ein Mietrückstand von mehr als einer Monatsmiete vor, rechtfertigt dies nicht die fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a und b BGB, allerdings liegen die Voraussetzungen für eine ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor.
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