OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 28.07.2021 - 12 U 353/21 -
Im Rahmen der Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Kaskoversicherung sind Vorschäden detailliert einschließlich der Reparatur und des Reparaturweges mitzuteilen. Die Unkenntnis von Vorschäden exkulpiert den Versicherungsnehmer weder gegenüber dem Schädiger noch der Kaskoversicherung. Der Versicherungsnehmer hat sich bei dem Voreigentümer zu erkundigen.
Die fehlende oder unzureichende Aufklärung über Vorschäden stellt sich als vorsätzliche (arglistige) Verletzung der den Versicherungsnehmer treffenden Aufklärungspflicht dar und führt gem. § 28 Abs. Abs. 2 S. 1 VVG (hier iVm. Teil B Ziffer 2 (2) AKB des Versicherers) zur Leistungsfreiheit des Versicherers.