Nässeschaden durch Leitungswasser infolge undichter (Silikon-) fuge

BGH, Urteil vom 20.10.2021 - IV ZR 236/20 -

 

In der Wohngebäudeversicherung sind regelmäßig nach den Versicherungsbedingungen Leitungswasserschäden vom Versicherungsschutz umfasst. Dabei wird zwischen Bruchschäden (z.B. durch Frost) und Nässeschäden unterschieden. Bei den Nässeschäden wird die Eintrittspflicht davon abhängig gemacht, dass durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser eine Sache zerstört oder beschädigt wird oder abhanden kommt. Dabei muss das Wasser aus Rohren oder damit verbundenen Schläuchen pp. kommen.

 

Wasser, welches bestimmungsgemäß austritt und auf einen Bereich trifft, der mit einer (Silikon-) Fuge versehen ist, kann einen Schaden verursachen, wenn die Fuge undicht ist und das Wasser durchdringt. Allerdings wäre dieses Wasser nicht aus Rohren pp. gekommen, weshalb der durch die undichte Fuge entstandene Schaden versicherungsvertraglich nicht gedeckt ist.

 


Kommentare: 0