Voraussetzung der Inanspruchnahme des Zweitschuldners anstelle der Erstschuldner für Gerichtskosten

OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.08.2021 - 18 W 44/21 -

 

Gerichtskosten nach Abschluss des Verfahrens sind gegen denjenigen geltend zu machen, der sie nach dem Urteil/Beschluss zu tragen hat (sogen. Erstschuldner / Entscheidungsschuldner).

Ein Kostenansatz gegen einen anderen Kostenschuldner (sogen. Zweischuldner) durch die Gerichtskasse ist nach § 31 Abs. 2 S. 1 GKG erst zulässig, wenn bei allen Erstschuldnern eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint.

 

Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 S. 1 GKG (Erfolglosigkeit oder Aussichtslosigkeit der Zwangsvollstreckung) sind in Ansehung von § 122 ZPO bei einer Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, nicht gegeben, weshalb die Kosten nicht von dem Zweitschuldner gefordert werden können, auch wenn bei anderen (gesamtschuldnerisch haftenden) Erstschuldnern eine Erfolgs- oder Aussichtslosigkeit gegeben vorliegt.

 


Kommentare: 1
  • #1

    Dagmar H. (Sonntag, 26 Mai 2024 04:47)

    Weil der Erstschuldner insolvent ist, bin ich jetzt als Zweitschuldner genannt.
    Was ist aber, wenn ich selbst dadurch in Not geraten bin? Kontopfändung, P-Konto-Einrichtung, Kündigung des Kontos?