OLG Frankfurt, Urteil vom 20.08.2021 - 24 U 171/20 -
Wird der Beklagte vom Kläger aus einer nach dessen Angaben von einem Dritten gekauften Forderung in Anspruch genommen, und hat der Kläger nach § 3 RDG keine Erlaubnis zur Inkassotätigkeit, so muss der Kläger, bestreitet der Beklagte den Forderungskauf und behauptet, die Abtretung sei lediglich zum Zwecke der Einziehung an den Kläger abgetreten worden, im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast den zugrundeliegenden Forderungskaufvertrag vorlegen.
Wird von dem Kläger der Forderungskaufvertrag nur unvollständig vorgelegt (z.B. da Passagen geschwärzt wurden), kann nicht ausgeschlossen werden, dass kein echter Forderungskauf vorliegt, sondern es sich nur um einen geschäftsmäßigen Einzug fremder Forderungen handelt. In diesem Fall ist, verfügt der Kläger über keine Erlaubnis nach § 3 RDG, von einem Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz auszugehen und der Vertrag nach § 134 BGB nichtig mit der Folge, dass der Kläger daraus keine Rechte herleiten kann.
Einer Beweisaufnahme zur Behauptung eines Forderungskaufes durch Zeugeneinvernahme ist ausgeschlossen, da es sich bei der Frage, ob es sich um einen echten Forderungskauf handelt, um eine Rechtsfrage handelt.