Rechtsmissbräuchliche Eigenbedarfskündigung bei Verschiebung minimaler Anteile an Wohnung von AG auf natürliche Person

BGH, Beschluss vom 30.03.2021 - VIII ZR 221/19 -

 

Eine juristische Person kann nicht zugunsten eines Vorstandsmitgliedes, auch wenn dieser die wesentlichen Anteile an der Gesellschaft hält, eine Wohnung wegen Eigenbedarfs kündigen.

 

Werden minimale Anteile der Wohnung auf eine natürliche Person übertragen und sodann für diese eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen, ist der Anschein gerechtfertigt, dass dies zur Umgehung der fehlenden Eigenbedarfskündigung der Gesellschaft erfolgt. Eine Eigenbedarfskündigung zugunsten der natürlichen Person ist dann rechtsmissbräuchlich und eine darauf beruhende Räumungsklage zurückzuweisen.

 


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